Allgemeine Bedingungen für Unternehmen
Allgemeine Bedingungen
Der Antragsteller ist verpflichtet:
- Im Antrag die Mobilfunknummer eines Verantwortlichen anzugeben.
Sollte sich die Kontaktperson oder Mobilfunknummer ändern, ist dies bei Ankunft auf der Arbeitsstelle dem CCt/CITA mitzuteilen. - Die Nummer der ausgestellten Baugenehmigung („permission de voirie“) anzugeben; sowie die Straßenbauverwaltung bei Veränderungen der Straßeninfrastruktur im Vorfeld in Kenntnis zu setzen.
- Sich vor Beginn der Arbeiten mit dem CIEA („Centre d’Intervention et d’Entretien de l’Autoroute“) in Bertrange in Verbindung zu setzen, falls eine Straßensperrung von der Straßenbauverwaltung aufgestellt werden soll und/oder wenn ein Termin vor Ort nötig ist. (Tel.: +352 2846-5310).
- Die Baustelle gemäß der Straßenverkehrsordnung zu kennzeichnen, alle Maßnahmen zu ergreifen um die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten und zu vermeiden, dass, Dritte oder deren Besitz zu Schaden kommen, dies unter Einhaltung der Anweisungen vom Personal der Straßenbauverwaltung.
- Die nötigen Maßnahmen zu ergreifen, um Schäden an der Straßeninfrastruktur zu verhindern.
- Die gültigen Normen und Richtlinien beim Modifizieren der Straßeninfrastruktur zu respektieren.
- Sein Personal auf der Baustelle ordnungsgemäß auszurüsten (Kleidung, Material, usw.).
- Die Baustelle am Ende der Arbeiten ordnungsgemäß zu räumen und den Standort auf eigene Kosten in seinen Ausgangszustand zurückzusetzen (öffentliche Straßen, Böschungen, Entwässerung, Rohre, Schächte, Kanäle, Kabel, Leitplanken ...).
- Im Fall eines Abbruchs der Baustelle und/oder der Straßensperrung durch die Straßenbauverwaltung, auf eine Entschädigung zu verzichten.
Mit der Einreichung seines Antrags ermächtigt der Antragsteller die Straßenbauverwaltung, persönliche Daten über Ihn, im Zusammenhang mit der Verwaltung der Anfragen bezüglich Straßensperrungen auf dem Autobahnnetz, zu erfassen, zu verarbeiten und diese an die Polizei weiterzuleiten. Der Antragsteller hat das Recht, auf diese Daten zuzugreifen und diese gegebenenfalls durch Kontaktaufnahme mit der DGT („Division de l’exploitation de la grande voirie et de la gestion du trafic“) zu korrigieren.
Respektiert der Antragsteller die oben genannten Bedingungen nicht, so ist die Straßenbauverwaltung befugt, die betreffende Baustelle zu stoppen und die betroffene Firma ohne Entschädigung vom Autobahnnetz zu verweisen.